IV. Mängel 1. Offensichtliche Transportschäden sind bei Auslieferung sofort vom Spediteur, Frachtführer, Bahn- oder Postbeamten bestätigen zu lassen. Der Besteller hat gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Ansprüche wegen erkennbarer Mängel können nur dann geltend gemacht werden, wenn die schriftliche und vollständige Rüge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware bei uns eingeht; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Entsprechendes gilt bei Fehlmengen oder Falschlieferungen von nicht offensichtlich so erheblichem Umfang, dass eine stillschweigende Genehmigung ausscheidet. Stellen wir bei rechtzeitiger Rüge Mängel fest, erstatten wir nach unserer Wahl entweder den Kaufpreis, liefern Ersatzware oder erteilen Gutschrift. 2. Ansprüche wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr nach Lieferung. §§ 478 f BGB bleiben unberührt. V. Eigentumsvorbehalt 1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverp- flichtungen des Bestellers uns gegenüber vor. 2. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einsch- ließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer erwachsen. VI. Haftung 1. Soweit hierin nicht anders bestimmt, haften wir haften nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, für welche die Haftung auf typische vorhersehbare Schäden begrenzt ist. 2. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht für Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, für über- nommene Garantien, für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt sowie für sonstige zwing- enden gesetzlichen Haftungsvorschriften. 3. Ansprüche nach vorstehend 1. verjähren in einem Jahr nach Lieferung. VII. Sonstiges 1. Der Besteller kann nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder anerkannten Gegen- forderungen aufrechnen. Hinsichtlich an uns gerichtete Forderungen erfordern eine Abtretung oder eine Übertragung auf Dritte unsere Zustimmung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Ge- genansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. 2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die unter Zugrundelegung dieser Bedingung- en abgeschlossenen Verträge unterliegen formellem und materiellem deutschen Recht. Die Wiener Kaufrechtskonvention (UN Convention on contracts for international sale of goods [ 11. April 1980]) findet keine Anwendung. 3. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Hamburg vereinbart, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
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