Themen zur Tierernährung Fachtagung 2016/2017 Tier-Mensch sind, vorschreibt, dass Futtermittel für Lebensmittel-liefernde Tiere nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn diese als sicher angesehen werden können. Demgemäß werden Futtermittel als nicht sicher eingestuft, wenn sie • negative Effekte auf die Gesundheit von Mensch oder Tier verursachen können, oder • wenn sie negative Effekte auf die (Sicherheit) von Lebensmitteln tierischer Herkunft haben Hieraus folgt, dass es verboten ist, ein Futtermittel mit einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2015/186 (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) genannt ist, bei Überschreiten eines festgesetzten Höchstgehaltes - in den Verkehr zu bringen - zu verfüttern oder - zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen (sogenanntes „Verschneidungsverbot“). Weiterhin wird ausgeführt, dass ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen werden muss und der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten darf. Der Inhalt dieser Verordnungen ist in nationales Recht übernommen worden (siehe Futtermittelverordnungen). Welche Kriterien werden bei der Festsetzung von Höchstmengen in Futtermittel berücksichtigt: Die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte beziehen sich nur auf Stoffe, die in der Umwelt vorkommen, durch Pflanzen oder Mikroorganismen gebildet werden und die nach derzeitigem Kenntnisstand als unvermeidbare Kontaminanten in Futtermitteln gelten. Für Produktionshilfsmittel wie Pestizide oder Fungizide und andere technische Hilfsstoffe sind mögliche Rückstandsmengen in anderen Rechtsvorschriften und gemäß anderer Beurteilungskriterien geregelt. Diese Mittel unterliegen einer Zulassungspflicht, wobei bereits während des Zulassungsverfahrens das Risiko für Mensch, Tier und Umwelt geprüft, beurteilt und, falls erforderlich, die Zulassung untersagt wird. © COPYRIGHT DEUTSCHE VILOMIX TIERERNÄHRUNG GMBH www.vilomix.de Telefon: 0 54 93 / 98 7 00 Telefax: 0 54 93 / 98 7 90 SEITE 2 VON 12 E-Mail: info@vilomix.de
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